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Die Incoterms
 
Ab Werk (EXW) Frei Längsseite Seeschiff (FAS)
Frei Frachtführer (FCA) Frei an Bord (FOB)
Kosten und Fracht (CFR) Kosten, Versicherung, Fracht (CIF)
Frachtfrei (CPT) Frachtfrei Versichert (CIP)
Geliefert Grenze (DAF) Geliefert ab Schiff (DES)
Geliefert ab Kai (DEQ) Geliefert Unverzollt (DDU)
Geliefert Verzollt (DDP)  

Wenn Händler einen Vertrag schliessen, mit Bezug auf den An- und Verkauf von Ware, haben sie das Recht, die speziellen Bedingungen des Vertrages auszuhandeln. Diese Bedingungen betreffen den Preis, die Menge, und die besonderen Eigenschaften der Ware. Ausserdem enthält jeder internationale Vertrag ein Incoterm (ein internationaler Handelsausdruck). Das Incoterm, das von den vertragsschliessenden Parteien gewählt wird, bestimmt welcher Beteiligte für die Kosten jedes Abschnitts der Transportkette aufkommen muss, wer für die Ver- und Entladung der Ware verantwortlich ist, und wer das Verlustrisiko zu jedem Zeitpunkt einer internationalen Verfrachtung trägt. Ausserdem beeinflussen Incoterms die Zollbewertungsgrundlage der eingeführten Ware.

Incoterms werden von der IHK Internationalen Handelkammer in Paris ausgearbeitet und verwaltet, und werden von den bedeutensten Handelsnationen der Welt berücksichtigt. Momentan werden 13 Incoterms verwendet, mit Rücksicht auf die obengenannte Grundlage. Alle aktuellen Incoterms sind nachstehend aufgeführt, in aufsteigender Reihenfolge der Verkäuferverantwortung. Es sollte aber an dieser Stelle erwähnt werden, dass "Ab Werk", "Frei an Bord," "Kosten, Versicherung, Fracht," und "Geliefert Verzollt," die meistverwendeten Incoterms sind für die Zwecke der Firma NextLinx.

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The 13 INCOTERMS

GRUPPE E(Abfahrt/Aufbruch)


Ab Werk (EXW)

Unter "Ab Werk" Bedingungen (EXW) mindert der Verkäufer sein Riskiken, da die Ware in seiner Fabrik oder in seinem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer (Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf dem Betriebsgelände des Verkäufers zur Verfügung. Der Käufer ist für alle Transportkosten, Zollgebühren, und Versicherungskosten verantwortlich und akkzeptiert das Verlustrisiko sobald die Ware erworben ist und sich ausserhalb des Fabrikeingangs befindet. Der "Ab Werk" Preis versteht sich ohne die Kosten der Verladung von Ware auf einen Lastwagen oder ein Schiff, und die Zollabfertigung wird nicht in Betracht gezogen. Falls im Bestimmungsland "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage der Ware ist, müssen die Transport- und Versicherungskosten der Warenbeförderung, vom Betriebsgelände des Verkäufers bis zum Ausfuhrhafen, zum "Ab Werk" Preis hinzugefügt werden.

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GRUPPE F(Haupttransport nicht vom Verkäufer bezahlt)


Frei Längsseite Seeschiff (FAS)

Der Verkäufer transportiert die Ware von seinem Geschäftssitz, macht die Ware für den Export frei, und platziert sie längsseite Schiff im Ausfuhrhafen, wo die Eigentumsübertragung an den Käufer stattfindet und das Verlustrisiko vom Käufer übernommen wird. Der Käufer ist für die Verladung der Ware auf das Schiff verantwortlich (es sei denn, es wurde anders vereinbart), sowohl als auch für die Zahlung aller Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort entstehen.

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Frei Frachtführer (FCA)

The Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei und übergibt sie an den Spediteur und Ort, die vom Käufer angegeben wurden. Falls der vom Käufer gewählte Ort der Geschäftssitz des Verkäufers ist, muss der Verkäufer die Ware auf das Transportfahrzeug laden; ansonsten ist der Käufer für die Verladung der Ware verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer das Eigentum, sowohl als auch das Verlustrisiko, und muss alle Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort entstehen, bezahlen.

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Frei an Bord (FOB)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen verantwortlich und muss diese auch auf das Schiff laden. Ausserdem muss der Verkäufer im Ausfuhrland die Ware vom Zoll abfertigen lassen. Sobald die Ware die Schwelle des Schiffes überschreitet, findet die Übertragung des Eigentums und des Verlustrisikos an den Käufer (Importeur) statt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer für alle Transport- und Versicherungskosten verantwortlich, und muss die Ware im Einfuhrland vom Zoll abfertigen lassen. Ein "Frei an Bord" (FOB) Vorgang wird mit "FOB, Ausfuhrhafen" bezeichnet. Zum Beispiel, angenommen dass der Ausfuhrhafen in Boston ist, würde ein FOB Vorgang als "FOB Boston" bezeichnet werden. Falls "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen internationale Fracht- und Versicherungskosten zum "Frei an Bord" (FOB) Preis hinzugefügt werden.

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GRUPPE C (Haupttransport vom Verkäufer bezahlt)

Kosten und Fracht (CFR)
Der Käufer (Exporteur) ist für die Ausfuhrabfertigung der Ware, deren Lieferung über die Schwelle des Schiffes im Ausfuhrhafen, und für die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich. Der Käufer übernimmt das Eigentum und das Verlustrisiko nachdem die Ware die Schwelle des Schiffes überquert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer Versicherungsdeckung bereitstellen, die Ware entladen und vom Zoll abfertigen lassen, und für die Beförderung der Ware zum engültigen Bestimmungsort zahlen. Falls "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen Frachtkosten vom "Kosten und Fracht" (CFR) Preis abgezogen werden.

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Kosten, Versicherung, Fracht (CIF)

Der Verkäufer (Exporteur) muss die Ware an das Schiff übergeben und muss sie im Ausfuhrland vom Zoll abfertigen lassen. Ansonsten ist er auch für die Erwerbung von Versicherung verantwortlich, deren Begünstigter der Käufer (Importeur) sein wird. Die Eigentumsübertragung findet statt, nachdem die Ware die Schwelle des Schiffes überquert hat. Im Falle dass die Ware während des internationalen Transports beschädigt oder gestohlen wird, gehört die Ware dem Käufer. Dieser muss daraufhin einen Versicherunganspruch erheben, der auf der, vom Verkäufer beschafften, Versicherung beruht. Der Käufer muss seine Ware im Einfuhrland vom Zoll abfertigen lassen und muss alle anderen Transport- und Versicherungskosten im Einfuhrland bezahlen. "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) kann nur dann als ein Incoterm verwendet werden, wenn die internationale Beförderung der Ware wenigstens teilweise auf Wasser stattfindet. Im Falle das "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) Preis abgezogen werden. Ein "Kosten,Versicherung, Fracht" (CIF) Vorgang wird als "CIF, Bestimmungshafen" bezeichnet. Zum Beispiel, angenommen dass die Ware zum Hafen von Los Angeles ausgeführt wird, lautet der "Kosten, Versicherung, Fracht" Vorgang "CIF Los Angeles".

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Frachtfrei (CPT)

Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei, übergibt sie dem Spediteur und ist für die Kosten des Transports zum Bestimmungsort verantwortlich. Die Eigentumsübertragung findet statt nachdem die Ware dem Spediteur übergeben wird. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer die Ware versichern. Im Falle dass "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen Frachtkosten vom "Frachtfrei" (CPT) Preis abgezogen werden.

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Frachtfrei Versichert (CIP)

Der Verkäufer transportiert die Ware bis zum Ausfuhrhafen, muss sie vom Zoll abfertigen lassen,und übergibt sie dem Spediteur. Zu diesem Zeitpunkt findet die Eigentumsübertragung an den Käufer statt. Der Verkäufer ist für die Transport- und Versicherungskosten verantwortlich bis die Ware den benannten Bestimmungsort erreicht. Nach der dortigen Ankunft ist der Käufer dann für alle Kosten verantwortlich und trägt das Verlustrisiko. Im Falle dass "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen Fracht- und Versicherungskosten vom "Frachtfrei Versichert" (CIP) Preis abgezogen werden.

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GRUPPE D (Ankunft)

Geliefert Grenze (DAF)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Grenzort entstehen. Die Eigentumsübertragung findet an der Grenze statt. Der Käufer muss die Kosten der Warenentladung bezahlen, nimmt das Risiko der Entladung auf sich, muss die Ware vom Zoll abfertigen lassen, und befördert sie zum endgültigen Bestimmungsort. Im Falle das "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom "Geliefert Grenze" (DAF) Preis abgezogen werden.

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Geliefert ab Schiff (DES)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungshafen entstehen. Nach der Ankunft steht die Ware dem Käufer (Importeur) an Bord des Schiffes zur Verfügung. Das heisst, dass der Verkäufer für alle Kosten/Verlustrisiken verantwortlich ist, die durch das Entladen der Ware am Bestimmungshafen entstehen. Der Käufer (Importeur) muss die Ware entladen, sie vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen, und Binnentransport und Versicherungsdeckung bis zum endgültigen Bestimmungsort beschaffen.

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Geliefert ab Kai (DEQ)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die beim Warentransport bis zum Kai des Bestimmungshafens entstehen. Der Käufer muss Zoll zahlen, die Waren vom Zoll abfertigen lassen, und von diesem Zeitpunkt an alle Kosten bezahlen und das Verlustrisiko auf sich nehmen. Im Falle dass "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten, zusätzlich zu den Entladungskosten, vom "Geliefert ab Kai" (DEQ) Preis abgezogen werden.

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Geliefert Unverzollt (DDU)

Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen. An diesem Ort wird die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer (Importeur) das Eigentum und nimmt das Verlustrisiko auf sich. Ausserdem muss der Käufer die Ware vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen, und Binnentransport und Versicherungsdeckung bis zum endgültigen Bestimmungsort beschaffen.

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Geliefert Verzollt (DDP)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen, sowohl als auch für die Zollabfertigung im Einfuhrland. Unter den Bedingungen des "Geliefert Verzollt" (DDP) Incoterms, sorgt der Verkäufer buchstäblich für die Beförderung von Haus zu Haus, einschliesslich Zollabfertigung am Ausfuhr- und Bestimmungshafen. Eigentumsübertragung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware dem Käufer übergeben wird, normalerweise auf seinem Betriebsgelände. Folglich trägt der Verkäufer das ganze Verlustrisiko, bis die Ware dem Käufer auf seinem Gelände übergeben wird. Ein "Geliefert Verzollt" (DDP) Vorgang wird als "DDP, benannter Bestimmungsort" bezeichnet. Zum Beispiel, angenommen dass Ware, die durch Baltimore eingeführt wurde, nach Silver Spring geliefert wird, würde das Incoterm "DDP, Silver Spring" lauten. Im Falle dass "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die Entladungskosten, Zollabfertigung, und Lieferung bis zum Betriebsgelände des Käufers im Bestimmungsland (einschliesslich Binnenversicherung) vom "Kosten, Versicherung, Fract" (CIF) Preis abgezogen werden.

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