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Die Incoterms |
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Wenn Händler einen Vertrag schliessen,
mit Bezug auf den An- und Verkauf von Ware, haben sie das
Recht, die speziellen Bedingungen des Vertrages auszuhandeln.
Diese Bedingungen betreffen den Preis, die Menge, und die
besonderen Eigenschaften der Ware. Ausserdem enthält
jeder internationale Vertrag ein Incoterm (ein internationaler
Handelsausdruck). Das Incoterm, das von den vertragsschliessenden
Parteien gewählt wird, bestimmt welcher Beteiligte für
die Kosten jedes Abschnitts der Transportkette aufkommen muss,
wer für die Ver- und Entladung der Ware verantwortlich
ist, und wer das Verlustrisiko zu jedem Zeitpunkt einer internationalen
Verfrachtung trägt. Ausserdem beeinflussen Incoterms
die Zollbewertungsgrundlage der eingeführten Ware.
Incoterms werden von der IHK Internationalen
Handelkammer in Paris ausgearbeitet und verwaltet, und werden
von den bedeutensten Handelsnationen der Welt berücksichtigt.
Momentan werden 13 Incoterms verwendet, mit Rücksicht
auf die obengenannte Grundlage. Alle aktuellen Incoterms sind
nachstehend aufgeführt, in aufsteigender Reihenfolge
der Verkäuferverantwortung. Es sollte aber an dieser
Stelle erwähnt werden, dass "Ab Werk", "Frei
an Bord," "Kosten, Versicherung, Fracht," und
"Geliefert Verzollt," die meistverwendeten Incoterms
sind für die Zwecke der Firma NextLinx.
(zurück)
The 13 INCOTERMS
GRUPPE E(Abfahrt/Aufbruch)
Ab Werk (EXW)
Unter "Ab Werk" Bedingungen (EXW) mindert der Verkäufer
sein Riskiken, da die Ware in seiner Fabrik oder in seinem
Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer
(Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf
dem Betriebsgelände des Verkäufers zur Verfügung.
Der Käufer ist für alle Transportkosten, Zollgebühren,
und Versicherungskosten verantwortlich und akkzeptiert das
Verlustrisiko sobald die Ware erworben ist und sich ausserhalb
des Fabrikeingangs befindet. Der "Ab Werk" Preis
versteht sich ohne die Kosten der Verladung von Ware auf einen
Lastwagen oder ein Schiff, und die Zollabfertigung wird nicht
in Betracht gezogen. Falls im Bestimmungsland "Frei an
Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage der Ware ist,
müssen die Transport- und Versicherungskosten der Warenbeförderung,
vom Betriebsgelände des Verkäufers bis zum Ausfuhrhafen,
zum "Ab Werk" Preis hinzugefügt werden.
(zurück)
GRUPPE F(Haupttransport nicht vom Verkäufer bezahlt)
Frei Längsseite Seeschiff (FAS)
Der Verkäufer transportiert die Ware von seinem Geschäftssitz,
macht die Ware für den Export frei, und platziert sie
längsseite Schiff im Ausfuhrhafen, wo die Eigentumsübertragung
an den Käufer stattfindet und das Verlustrisiko vom Käufer
übernommen wird. Der Käufer ist für die Verladung
der Ware auf das Schiff verantwortlich (es sei denn, es wurde
anders vereinbart), sowohl als auch für die Zahlung aller
Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort
entstehen.
(zurück)
Frei Frachtführer (FCA)
The Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den
Export frei und übergibt sie an den Spediteur und Ort,
die vom Käufer angegeben wurden. Falls der vom Käufer
gewählte Ort der Geschäftssitz des Verkäufers
ist, muss der Verkäufer die Ware auf das Transportfahrzeug
laden; ansonsten ist der Käufer für die Verladung
der Ware verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt
der Käufer das Eigentum, sowohl als auch das Verlustrisiko,
und muss alle Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum
Bestimmungsort entstehen, bezahlen.
(zurück)
Frei an Bord (FOB)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport
der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen verantwortlich
und muss diese auch auf das Schiff laden. Ausserdem muss der
Verkäufer im Ausfuhrland die Ware vom Zoll abfertigen
lassen. Sobald die Ware die Schwelle des Schiffes überschreitet,
findet die Übertragung des Eigentums und des Verlustrisikos
an den Käufer (Importeur) statt. Ab diesem Zeitpunkt
ist der Käufer für alle Transport- und Versicherungskosten
verantwortlich, und muss die Ware im Einfuhrland vom Zoll
abfertigen lassen. Ein "Frei an Bord" (FOB) Vorgang
wird mit "FOB, Ausfuhrhafen" bezeichnet. Zum Beispiel,
angenommen dass der Ausfuhrhafen in Boston ist, würde
ein FOB Vorgang als "FOB Boston" bezeichnet werden.
Falls "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) die Zollbewertungsgrundlage
ist, müssen internationale Fracht- und Versicherungskosten
zum "Frei an Bord" (FOB) Preis hinzugefügt
werden.
(zurück)
GRUPPE C (Haupttransport vom Verkäufer bezahlt)
Kosten und Fracht (CFR)
Der Käufer (Exporteur) ist für die Ausfuhrabfertigung
der Ware, deren Lieferung über die Schwelle des Schiffes
im Ausfuhrhafen, und für die Bezahlung internationaler
Frachtkosten verantwortlich. Der Käufer übernimmt
das Eigentum und das Verlustrisiko nachdem die Ware die Schwelle
des Schiffes überquert hat. Ab diesem Zeitpunkt muss
der Käufer Versicherungsdeckung bereitstellen, die Ware
entladen und vom Zoll abfertigen lassen, und für die
Beförderung der Ware zum engültigen Bestimmungsort
zahlen. Falls "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage
ist, müssen die internationalen Frachtkosten vom "Kosten
und Fracht" (CFR) Preis abgezogen werden.
(zurück)
Kosten, Versicherung, Fracht (CIF)
Der Verkäufer (Exporteur) muss die Ware an das Schiff
übergeben und muss sie im Ausfuhrland vom Zoll abfertigen
lassen. Ansonsten ist er auch für die Erwerbung von Versicherung
verantwortlich, deren Begünstigter der Käufer (Importeur)
sein wird. Die Eigentumsübertragung findet statt, nachdem
die Ware die Schwelle des Schiffes überquert hat. Im
Falle dass die Ware während des internationalen Transports
beschädigt oder gestohlen wird, gehört die Ware
dem Käufer. Dieser muss daraufhin einen Versicherunganspruch
erheben, der auf der, vom Verkäufer beschafften, Versicherung
beruht. Der Käufer muss seine Ware im Einfuhrland vom
Zoll abfertigen lassen und muss alle anderen Transport- und
Versicherungskosten im Einfuhrland bezahlen. "Kosten,
Versicherung, Fracht" (CIF) kann nur dann als ein Incoterm
verwendet werden, wenn die internationale Beförderung
der Ware wenigstens teilweise auf Wasser stattfindet. Im Falle
das "Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage
ist, müssen die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten
vom "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) Preis abgezogen
werden. Ein "Kosten,Versicherung, Fracht" (CIF)
Vorgang wird als "CIF, Bestimmungshafen" bezeichnet.
Zum Beispiel, angenommen dass die Ware zum Hafen von Los Angeles
ausgeführt wird, lautet der "Kosten, Versicherung,
Fracht" Vorgang "CIF Los Angeles".
(zurück)
Frachtfrei (CPT)
Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den
Export frei, übergibt sie dem Spediteur und ist für
die Kosten des Transports zum Bestimmungsort verantwortlich.
Die Eigentumsübertragung findet statt nachdem die Ware
dem Spediteur übergeben wird. Ab diesem Zeitpunkt muss
der Käufer die Ware versichern. Im Falle dass "Frei
an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen
die internationalen Frachtkosten vom "Frachtfrei"
(CPT) Preis abgezogen werden.
(zurück)
Frachtfrei Versichert (CIP)
Der Verkäufer transportiert die Ware bis zum Ausfuhrhafen,
muss sie vom Zoll abfertigen lassen,und übergibt sie
dem Spediteur. Zu diesem Zeitpunkt findet die Eigentumsübertragung
an den Käufer statt. Der Verkäufer ist für
die Transport- und Versicherungskosten verantwortlich bis
die Ware den benannten Bestimmungsort erreicht. Nach der dortigen
Ankunft ist der Käufer dann für alle Kosten verantwortlich
und trägt das Verlustrisiko. Im Falle dass "Frei
an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen
die internationalen Fracht- und Versicherungskosten vom "Frachtfrei
Versichert" (CIP) Preis abgezogen werden.
(zurück)
GRUPPE D (Ankunft)
Geliefert Grenze (DAF)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich,
die bis zur Übergabe der Ware am benannten Grenzort entstehen.
Die Eigentumsübertragung findet an der Grenze statt.
Der Käufer muss die Kosten der Warenentladung bezahlen,
nimmt das Risiko der Entladung auf sich, muss die Ware vom
Zoll abfertigen lassen, und befördert sie zum endgültigen
Bestimmungsort. Im Falle das "Frei an Bord" (FOB)
die Zollbewertungsgrundlage ist, müssen die internationalen
Versicherungs- und Frachtkosten vom "Geliefert Grenze"
(DAF) Preis abgezogen werden.
(zurück)
Geliefert ab Schiff (DES)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich,
die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungshafen
entstehen. Nach der Ankunft steht die Ware dem Käufer
(Importeur) an Bord des Schiffes zur Verfügung. Das heisst,
dass der Verkäufer für alle Kosten/Verlustrisiken
verantwortlich ist, die durch das Entladen der Ware am Bestimmungshafen
entstehen. Der Käufer (Importeur) muss die Ware entladen,
sie vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen, und Binnentransport
und Versicherungsdeckung bis zum endgültigen Bestimmungsort
beschaffen.
(zurück)
Geliefert ab Kai (DEQ)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich,
die beim Warentransport bis zum Kai des Bestimmungshafens
entstehen. Der Käufer muss Zoll zahlen, die Waren vom
Zoll abfertigen lassen, und von diesem Zeitpunkt an alle Kosten
bezahlen und das Verlustrisiko auf sich nehmen. Im Falle dass
"Frei an Bord" (FOB) die Zollbewertungsgrundlage
ist, müssen die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten,
zusätzlich zu den Entladungskosten, vom "Geliefert
ab Kai" (DEQ) Preis abgezogen werden.
(zurück)
Geliefert Unverzollt (DDU)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich,
die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort
entstehen. An diesem Ort wird die Ware dem Käufer zur
Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt
der Käufer (Importeur) das Eigentum und nimmt das Verlustrisiko
auf sich. Ausserdem muss der Käufer die Ware vom Zoll
abfertigen lassen, Zoll zahlen, und Binnentransport und Versicherungsdeckung
bis zum endgültigen Bestimmungsort beschaffen.
(zurück)
Geliefert Verzollt (DDP)
Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich,
die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort
entstehen, sowohl als auch für die Zollabfertigung im
Einfuhrland. Unter den Bedingungen des "Geliefert Verzollt"
(DDP) Incoterms, sorgt der Verkäufer buchstäblich
für die Beförderung von Haus zu Haus, einschliesslich
Zollabfertigung am Ausfuhr- und Bestimmungshafen. Eigentumsübertragung
findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware dem Käufer
übergeben wird, normalerweise auf seinem Betriebsgelände.
Folglich trägt der Verkäufer das ganze Verlustrisiko,
bis die Ware dem Käufer auf seinem Gelände übergeben
wird. Ein "Geliefert Verzollt" (DDP) Vorgang wird
als "DDP, benannter Bestimmungsort" bezeichnet.
Zum Beispiel, angenommen dass Ware, die durch Baltimore eingeführt
wurde, nach Silver Spring geliefert wird, würde das Incoterm
"DDP, Silver Spring" lauten. Im Falle dass "Kosten,
Versicherung, Fracht" (CIF) die Zollbewertungsgrundlage
ist, müssen die Entladungskosten, Zollabfertigung, und
Lieferung bis zum Betriebsgelände des Käufers im
Bestimmungsland (einschliesslich Binnenversicherung) vom "Kosten,
Versicherung, Fract" (CIF) Preis abgezogen werden.
(zurück)
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